Die gesetzlichen Grundlagen für Schadenfälle

Der Gesetzgeber hat die Grundlagen für die Wertermittlung und die Vorgehensweisen bei Schadenfällen genau geregelt. Diese sind in den weiter unten aufgeführten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Bewertungsgesetzes (BewG) auszugsweise dargelegt. Berücksichtigen wir darauf aufbauend auch noch die sogenannte "gängige Rechtsprechung", also Urteile und Gerichtsentscheide zu konkreten Fragestellungen, weisen wir diese entsprechend im Gutachten aus.

 

§823 BGB Schadensersatzpflicht
Dieser Paragraph regelt, ob überhaupt ein Anspruch auf Schadenersatz besteht oder nicht.

"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."

 

§249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
Dieser Paragraph regelt, wie der Schadenersatz zu bemessen ist. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten, nicht besser und nicht schlechter.

"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

 

§254 Schadenminderungsobliegenheit
Dieser Paragraph regelt ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten, hier inbesondere die Pflicht gegen sich selbst, den Schaden möglichst gering zu halten.

"(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung."

 

§9 BwG (Bewertungsgesetz)
Dieser Paragraph regelt, wie der Wert einer Sache zu ermitteln ist. Andere Begriffe für den gemeinen Wert sind auch Verkehrswert oder Marktwert. Der Verkehrswert ist somit im Haftpflichtfall verbindlich. Bei anderen Versicherungen wie z.B. Hausrat oder Gebäude erfolgt die Wertermittlung gemäß den Versicherungsbedingungen. Hier werden z.B. Neu- oder Zeitwerte erhoben.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

 

Mitwirkungspflicht
Diese ergibt sich meistens schon aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaft und dem Versicherten, ist aber auf Basis des Untersuchungsgrundsatzes und der Dispositionsmaxime auch auf den Geschädigten auszuweiten.